Die mündliche Verhandlung.
Die Einigung der Parteien
Die Leitimg der mündlichen
Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts. Nach dem Aufruf der Sache
ist die Verhandlung zu eröffnen und das Gericht vorzustellen. Vorzustellen
ist auch der Staatsanwalt. Femer ist die Anwesenheit der Parteien
festzustellen, Festzustellen ist auch, ob die geladenen Zeugen und
Sachverstandigen erschienen sind. Nach ausreichender Klärung des
Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schließen.
Der Vorsitzende hat die vom
Gericht gefällten Entscheidungen zu verkunden. Das Gericht hat in jeder
Lage des Verfahrens, besonders aber in der Verhandlung, zu prüfen, ob der
Rechtsstreit durch eine Einigung der Parteien beigelegt werden kann. Eine
Einigung kann die völlige oder teilweise Anerkennung des Klageanspruchs
bzw, den völligen oder teilweisen Verzicht aufden Anspruch zur Folge
haben. Sie kann auch einen Kompromiß einschließen. Die Einigung
kann bis zum Erlaß des Urteils widerrufen werden.
Beweislast
Das bürgerliche Recht
knüpft Entstehung, Änderung und Erlöschen von Rechten
(„Rechtsfolgen") an bestimmte tatsächliche Vorgänge
(„Tatbestände"). So führt der Abschluß eines Vertrages zur
Entstehung von Rechten und Pflichten der Vertragspartner; so kann die
Beschädigung einer fremden Sache die Entstehung einer
Schadenersatzpflicht nach sich ziehen; so bringt der Schuldner durch Zahlung
die Forderung des Gläubigers zum Erlöschen.
Die Tatbestände, die eine
Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig. Im
Zivilprozeß versuchen die Parteien, das Vorliegen von Tatbeständen,
die ihnen günstig oder ungünstig sind, zu beweisen bzw. zu
widerlegen. Die wichtigsten (ungeschriebenen) Beweisregein sind folgende: Wer
sich aufein Recht beruft, muß die Entstehung (den Erwerb) dieses Rechtes
beweisen. Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen,
muß das Erlöschen des Rechts beweisen. Bleibt die zu beweisende
Tatsache ungeklärt, so wirkt sich das zum Nachteil des Beweispflichtigen
aus. Tatsachen, die nach dem Gesetz vermutet werden (z.B. mit der Wendung „im
Zweifel") brauchen nicht bewiesen zu werden, es ist die Sache des Gegners,
Vermutungen zu widerlegen.
Список литературы
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