Urteil
Ein Urteil muß stets in
vollständiger Form abgefaßt werden. Es enthält im einzelnen:
die Eingangsformel „Im Narnen des Volkes"; den Urteilskopf (Rubrum); den
Tatbestand, also die Darstellung der erhobenen Ansprüche; Anträge in
kurzer Form; die Entscheidungsgründe, auf denen die Entscheidung des
Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht; die Unterschrift
der Richter.
Messerschmidt „Die
Rechtspraxis", München 1991
Sind alle zwischen den Parteien
streitigen Tatsachen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits
Bedeutung haben, geklärt, so gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit,
zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Darauf folgt das Urteil.
Das Urteil gliedert sich in den Vorspruch (Rubrum), die Urteilsformel, den
Tatbestand, die Entscheidungsgründe.
Im Vorspruch werden die Parteien
mit ihren Anwälten, der Gegenstand des Rechtsstreits, das Gericht und der
letzte Verhandlungstermin angegeben.
Beispiel:
In Sachen des A, wohnnaft in...,
vertreten durch Rechtsanwalt X, Kläger, gegen den B, Beklagten, wonnhaft
in... durch den Richter... auf die mündliche Verhandlung von... für
Recht erkannt...
Die Urteilsformel enthalt die
Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Der „Tatbestand enthält die
gedrängte Darstellung des Sachverhalts. In den
„Entscheidungsgründen" gibt das Gericht zu erkennen, welche
tatsächlichen Feststellungen es aufgrund der Beweisaufiiahme getroffen hat
und wie es den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht beurteilt. Die Pflicht, die
Kosten des Rechtsstreites zu tragen, trifft in der Regel den Verlierer. Wird
die Klage abgewiesen, so hat der Kläger die Kosten zu tragen.
Список литературы
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