Zur Organisation der Gerichte in
der BRD
Ordentliche Gerichte in der BBD
sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der
Bundesgerichtshof. Das unterste Gericht ist das Amtsgericht. Es ist ein
erstinstanzliches Gericht. Das Amtsgericht entscheidet über
vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu 3000,- DM Streitwert.
Außerdem sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
für einige besonders eilige Rechtsstreitigkeiten zuständig. In den
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Amtsgericht nur durch den
Einzelrichter tätig.
Landgerichte haben meist einen
Sprengel, der aus mehreren Amtsgerichtsbezirken besteht. Sie sind teils
erstinstanzliche Gerichte, teils Berufirngsgerichte. Die Zivilkammern der
Landgerichte sind in erster Instanz für alle nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten (also namentlich Ehescheidungen) und
für alle vermägensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von
mehr als 5000,- DM zuständig.
Die Oberlandesgerichte sind
Gerichte für größere Bezirke, wenn nicht für ein
Bundesland. Ihre Senate entscheiden in Zivilsachen in einer Besetzung mit drei
Richtem, in Strafsachen in einer Besetzung mit fünf Richtern. In
Zivilsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig zur Entscheidung
über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte.
Der Bundesgerichtshof (Sitz
Karlsruhe) ist das höchste Gericht für Zivil- und Strafsachen sowie
für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Zivilsachen ist
er im wesentlichen Berufungsgericht. Dieses Gericht entscheidet über die
Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte.
Список литературы
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